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§ 1.01 BinSchUO2018Anh II

Anzuwendende Vorschriften

  1. 1.

    Für Fähren, die keine Kahn- oder Kahnseilfähren sind, sind die Kapitel 1, 2 Unterkapitel 1 und das Kapitel 4 sowie, soweit zutreffend, das Kapitel 3 anzuwenden.

  2. 2.

    Für Kahn- und Kahnseilfähren sind die Kapitel 1 und 2 Unterkapitel 2 anzuwenden.

Nationale Sonderbestimmungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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