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§ 1.04 BinSchUO2018Anh II

Kennzeichnung der Fähren

An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.

Nationale Sonderbestimmungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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