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§ 2.02 BinSchUO2018Anh II

Fährkörper

  1. 1.

    An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete Schiffsende.

  2. 2.

    Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.

Nationale Sonderbestimmungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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