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§ 2.11 BinSchUO2018Anh II

Fährkörper

Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.

Nationale Sonderbestimmungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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