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§ 3.03 BinSchUO2018Anh II

Einsenkungsmarken

  1. 1.

    Artikel 4.03 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.

  2. 2.

    An beiden Längsseiten der seilgebundenen oder kettengebundenen Fähre ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 6 Buchstabe b entsprechen.

  3. 3.

    Die Einsenkungsmarken müssen nach Artikel 4.03 Nummer 10 ES-TRIN ausgeführt werden. Sind verschiedene Tiefgänge für Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand zugelassen, so sind für jeden Wasserstand entsprechend gekennzeichnete Einsenkungsmarken anzubringen.

Nationale Sonderbestimmungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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