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§ 5.07 BinSchUO2018Anh II

Anker

  1. 1.

    Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.

  2. 2.

    Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.

  3. 3.

    Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.

Nationale Sonderbestimmungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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