AdvoCite
§ 1.01 BinSchUO2018Anh III
Allgemeines
- 1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- 2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
- 3.
Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
- 4.
Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
- a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
- b)
dem Nord-Ostsee-Kanal,
- c)
der Kieler Förde,
- d)
der Trave unterhalb Stülper Huk,
- e)
der Unterwarnow und Breitling und
- f)
im Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.
- a)