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§ 1.01 BinSchUO2018Anh III

Allgemeines

  1. 1.

    Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

  2. 2.

    Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.

  3. 3.

    Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.

  4. 4.

    Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf

    1. a)

      der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,

    2. b)

      dem Nord-Ostsee-Kanal,

    3. c)

      der Kieler Förde,

    4. d)

      der Trave unterhalb Stülper Huk,

    5. e)

      der Unterwarnow und Breitling und

    6. f)

      im Wolgaster Hafengebiet

    erforderlich.

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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