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§ 4.01 BinSchUO2018Anh III

Sicherheitsabstand

  1. 1.

    Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.

  2. 2.

    Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.

  3. 3.

    Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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