§ 6.03 BinSchUO2018Anh III
Navigationsradaranlage
- 1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sein.
- 2.
Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle