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§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV

Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,

  1. a)

    wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,

  2. b)

    wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m

verringert werden.

Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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