§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV
Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
- a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
- b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle