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§ 32 BinSchUO

Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

  1. 1.

    auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn

    1. a)

      der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und

    2. b)

      die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

  2. 2.

    im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.

Binnenschiffsuntersuchungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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