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Anhang 4 BioAbfV

(zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 706 — 708; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.

Aussteller des Lieferscheines (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2) – Name und Anschrift:Lieferschein-Nr.:Lieferschein-Datum:
Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):Höchstzulässige Aufbringungsmenge (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8) t TM/ha/3 Jahre: ☐ 20 ☐ 30
Abgegebene Menge in t (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung): ☐ 80 ☐ 120 ☐
Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt) – Name und Anschrift:Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als unbehandelter Bioabfall⃞ hygienisierend behandelter Bioabfall⃞ biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall⃞ behandelter Bioabfall⃞ Gemisch⃞ (Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der unvermischt verwendeten Materialien ist beigefügt⃞ oder siehe Düngemittelkennzeichnung⃞ Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1 genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt⃞
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als unbehandelter Bioabfall⃞
hygienisierend behandelter Bioabfall⃞
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall⃞
behandelter Bioabfall⃞
Gemisch⃞
Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der unvermischt verwendeten Materialien ist beigefügt⃞
oder siehe Düngemittelkennzeichnung⃞
Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1 genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt⃞
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum:Analysen-Nr.:
Blei Cadmium Chrom Kupfer Nickel Quecksilber Zinkmg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TMpH-Wert Salzgehalt OS als Glühverlust Trockenrückstandmg KCl/100 g FM Gew. % TM Gew. %
Fremdstoffe:
– Glas, Metall, plastisch nicht verformbare Kunststoffe > 1 mmGew. % TM
– sonstige Kunststoffe > 1 mmGew. % TM
– Steine > 10 mmGew. % TM
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.⃞
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.⃞
Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioabfälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)⃞
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)⃞
Ergebnisse der Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)⃞
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)⃞
Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)⃞
Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)⃞
Probenahme-Datum:Analysen-Nr.:
Bleimg/kg TMBodenart Ton⃞
Bodenart Ton⃞
Cadmiummg/kg TMBodenart Lehm⃞
Bodenart Lehm⃞
Chrommg/kg TMBodenart Sand⃞
Bodenart Sand⃞
Kupfermg/kg TMpH-Wert
Nickelmg/kg TM
Quecksilbermg/kg TM
Zinkmg/kg TM
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) – Name und Anschrift:
Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) (ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
GemarkungFlur Flurstücks-Nr.
oder alternativ SchlagbezeichnungGröße ha
/
Datum der Abgabe und Unterschrift des AusstellersFalls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/ Weitergabe und Unterschrift (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)Datum der Annahme und Unterschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als unbehandelter Bioabfall⃞
hygienisierend behandelter Bioabfall⃞
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall⃞
behandelter Bioabfall⃞
Gemisch⃞
Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der unvermischt verwendeten Materialien ist beigefügt⃞
oder siehe Düngemittelkennzeichnung⃞
Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1 genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt⃞
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.⃞
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)⃞
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)⃞
Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)⃞
Bodenart Ton⃞
Bodenart Lehm⃞
Bodenart Sand⃞

Bioabfallverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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