Gesetze › BioSt-NachV › Teil 3 Nachweis› Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § 23 BioSt-NachV Folgen fehlender Angaben Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 22 nicht enthalten. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Inhalt der Zertifikate § 24 Gültigkeit der Zertifikate