§ 27 BioSt-NachV
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
- 1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
- 2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und
- 3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle