§ 30 BioSt-NachV
Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
eine einmalige Registriernummer,
- 2.
das Datum der Anerkennung und
- 3.
Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle