§ 55 BioSt-NachV
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und
- 2.
aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle