Gesetze › BismStiftG § 11 BismStiftG Gebühren Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben. Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Beschäftigte § 12 Dienstsiegel