§ 8 BismStiftG
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle