AdvoCite
§ 22c BJagdG
Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf
(1)
Es ist verboten,
- 1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder
- 2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
(2)
Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
- 1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
- 2.
Sprengstoff oder
- 3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.