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§ 1 BKADV
Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Geburtsnamen,
- 4.
sonstige Namen wie Spitznamen,
- 5.
andere Namensschreibweisen,
- 6.
andere Personalien wie Alias-Personalien,
- 7.
Familienstand,
- 8.
akademischer Grad,
- 9.
erlernter Beruf,
- 10.
ausgeübte Tätigkeit,
- 11.
Schulabschluss,
- 12.
Geschlecht,
- 13.
Geburtsdatum,
- 14.
Geburtsort einschließlich Kreis,
- 15.
Geburtsstaat,
- 16.
Geburtsregion,
- 17.
Volkszugehörigkeit,
- 18.
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
- 19.
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
- 20.
Wohnanschrift sowie
- 21.
Sterbedatum.
Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
Lichtbilder,
- 2.
Personenbeschreibungen wie
- a)
Gestalt,
- b)
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
- c)
Gewicht,
- d)
scheinbares Alter,
- e)
äußere Erscheinung,
- f)
Schuhgröße,
- a)
- 3.
besondere körperliche Merkmale,
- 4.
verwendete Sprachen,
- 5.
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
- 6.
verfasste Texte,
- 7.
Handschriften und
- 8.
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).