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§ 6 BKADV
Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
die in § 1 genannten Daten,
- 2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
- 3.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,
- 4.
zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,
- 5.
Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,
- 6.
digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,
- 7.
das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.
Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf
- 1.
Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur
- a)
Festnahme,
- b)
Aufenthaltsermittlung,
- c)
Feststellung der Identität,
- d)
Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen,
- e)
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
- f)
Sicherstellung von Führerscheinen und
- g)
Durchsetzung eines Fahrverbots,
- a)
- 2.
Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur
- a)
Ingewahrsamnahme,
- b)
Aufenthaltsermittlung,
- c)
Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,
- d)
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und
- e)
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
- a)
- 3.
Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur
- a)
Festnahme,
- b)
Aufenthaltsermittlung,
- c)
Einreiseverweigerung,
- d)
Zurückschiebung sowie zur
- e)
Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und
- a)
- 4.
Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.
Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf
- 1.
Eigentümer,
- 2.
Besitzer,
- 3.
Geschädigte und
- 4.
andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.