Gesetze › BKAmtZustAnO § 5 BKAmtZustAnO Vorbehaltsklausel Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen. BKAmt-Zuständigkeitsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz § 6 Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten