Gesetze › BKMZustAnO § 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen. BKM-Zuständigkeitsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz § 6 Übergangsregelung