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I. BKOrgErl

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziffer V, übertragen die Zuständigkeiten für:

    1. a)

      den Jahreswirtschaftsbericht, den Konjunkturrat für die öffentliche Hand, die wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute und den Sachverständigenrat für die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung;

    2. b)

      gesamtwirtschaftliche Analysen und Projektionen, Wirtschaftsstatistik;

    3. c)

      institutionelle Fragen der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik (ohne Haushalt der OECD).

    Dabei bleiben die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unberührt.

  3. 3.

    (weggefallen)

Organisationserlass des Bundeskanzlers · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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