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III. BKOrgErl

Dem Bundesministerium der Finanzen werden übertragen

  1. 1.

    aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland als Staatsministerin einschließlich des Arbeitsstabes;

  2. 2.

    aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeit für Transformationspolitik.

Organisationserlass des Bundeskanzlers · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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