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§ 2 BKRG

Aufgaben

Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,

  2. 2.

    die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,

  3. 3.

    die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,

  4. 4.

    die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,

  5. 5.

    die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,

  6. 6.

    die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,

  7. 7.

    den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,

  8. 8.

    die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,

  9. 9.

    die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,

  10. 10.

    die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.

Bundeskrebsregisterdatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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