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§ 1 BlauzungenV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
- a)
virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder
- b)
serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden
festgestellt ist;
- a)
- 2.
Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Empfängliche Tiere:Wiederkäuer,
- 2.
Vektor:Insekten der Gattung Culicoida,
- 3.
Epizootiologische Nachforschungen:Nachforschungen zur Ermittlung
- a)
der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,
- b)
der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,
- c)
von Vorkommen und Verteilung des Vektors und
- d)
der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.
- a)