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§ 6 BlauzungenV

Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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