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§ 12 EGBL

Angestellte, Arbeiter

Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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