Gesetze › BLG › Erster Teil Die Leistungen› Sechster Abschnitt Die Abgeltung § 24 BLG Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Bundesleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 § 25