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§ 24 BLG

Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Bundesleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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