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§ 39 BLG

Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.

Bundesleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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