Gesetze › BLG › Zweiter Teil Verfahren› Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung § 49 BLG Entschädigung und Ersatzleistung werden durch die Anforderungsbehörden festgesetzt. Bundesleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 § 50