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§ 75 BLG

Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. Die zuständigen Stellen dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.

Bundesleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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