Gesetze › BLG › Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 97 BLG Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt. Bundesleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 96