AdvoCite

§ 1 BlutArmV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. 1.

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;

  2. 2.

    Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer

    1. a)

      serologischen oder klinischen Untersuchung oder

    2. b)

      pathologisch-anatomischen Untersuchung

    den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;

  3. 3.

    Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.

Einhufer-Blutarmut-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved