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§ 1 BlutArmV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
- 2.
Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
- a)
serologischen oder klinischen Untersuchung oder
- b)
pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
- a)
- 3.
Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.