Gesetze › BlutArmV › Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln› Unterabschnitt 2 Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut § 7 BlutArmV Öffentliche Bekanntmachung Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt. Einhufer-Blutarmut-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Reinigung und Desinfektion § 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb