Gesetze › BlutArmV › Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln› Unterabschnitt 2 Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut Schlussformel BlutArmV Der Bundesrat hat zugestimmt. Einhufer-Blutarmut-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten