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§ 7 BmAusV

Ziel und Zeitpunkt

(1)

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2)

Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Bogenmacherausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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