Gesetze › BMDVDelegatAnO § 4 BMDVDelegatAnO Vorbehaltsklausel Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben. BMDV-Delegationsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis § 5 Übergangsregelung