AdvoCite

§ 2 BMDVTKBGebV

Höhe der Gebühren und Auslagen

(1)

Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2)

Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved