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§ 10 BMeldDAV

Auskunftsfähiger Datenbestand

Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.

Bundesmeldedatenabrufverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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