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II. BMFlüJubAnO

Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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