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I. BMGSErnAnO

Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich auf

  1. -

    die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

  2. -

    die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,

  3. -

    die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,

  4. -

    die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts und

  5. -

    die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.

Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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