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§ 4 BMI-ArbSchGAnwV

Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

(1)

Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.

(2)

Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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