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Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes

  1. a)

    der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15

    1. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,

    2. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,

    3. -

      der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,

    4. -

      der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,

    5. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,

    6. -

      der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,

    7. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

    8. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

    9. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,

    10. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,

  2. b)

    der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2

    1. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,

    2. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,

    3. -

      der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,

  3. c)

    der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)

    1. -

      den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien,

    2. -

      der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion,

    3. -

      der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie,

    jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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