AdvoCite

§ 10 BMinG

Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam; die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.

Bundesministergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved