AdvoCite

I. BMLErnAnO

Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I. S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)

  1. dem Präsidenten des Bundesamtes für

    1. Ernährung und Forstwirtschaft

für seinen Geschäftsbereich.

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved