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§ 2 BMVgBeamtVZustAnO

Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

(1)

Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2)

Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen

  1. 1.

    die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

  2. 2.

    die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

  3. 3.

    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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