AdvoCite

§ 3 BMVgBGebV

Zeitgebühren

Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten

  1. 1.

    für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundeswehr die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 und

  2. 2.

    für den Zeitaufwand von Soldatinnen und Soldaten die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 3.

Besondere Gebührenverordnung BMVg · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved