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§ 3 BMVgSEGZustAnO

Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen

  1. 1.

    die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

  2. 2.

    die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

  3. 3.

    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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